7.1 Die Gewährleistung für von R/M gelieferte Fenster und Türen richtet sich nach den allgemeinen Qualitätsrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer sowie den Bestimmungen des ABGB. Mängel die in Folge nicht ausreichender Pflege, nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Diesbezüglich gilt die ÖNORM B 5305 -Fensterinstandhaltung - als verbindlich.
7.2 Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, schriftlich geltend zu machen. Bei Mängel, die erst bei Einsatz der Produkte erkennbar werden, endet die Rügefrist spätestens nach einem Monat, nachdem die Produkte das Lager von R/M verlassen haben. Ersatz bei Glasbruch kann nur erfolgen, wenn dieser bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt wird. Spätere Glasbruchreklamationen können nicht mehr anerkannt werden.
7.3 Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Waren werden bei rechtzeitiger Rüge nach Wahl von R/M ausschließlich:
7.3.1 An Ort und Stelle oder an einem anderen Ort nach Wahl von R/M behoben.
7.3.2 Kostenlos ausgetauscht (die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentumvon R/M über).
7.3.3 Zwecks Reparatur ins Werk R/M retour geholt.
7.4 Reparaturen, die ohne Einverständnis von R/M durch den Käufer selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden, können R/M nicht angelastet werden, und somit erlischt der Anspruch auf Gewährleistung für von R/M gelieferte Produkte.
7.5 R/M hat dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten. Dieser Ausschlussgilt jedoch nicht für Schäden, die von R/M vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
7.6 Insbesondere werden Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Der Käufer hat in solchen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche, insbesondere auch solcher nach 7.5, ein Rücktrittsrecht.
7.7 Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
7.8 Der Käufer ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße und Details z.B. Anschlagart, Aufgehrichtung selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie Lösung der von ihm vorgelegten Pläne und Zeichnungen.
7.9 Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass R/M dem Käufer nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften Ware (Teile) haftet, und dass der Kunde keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Schadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden des Herstellers, nicht allerdings für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden.
7.10 Die von R/M angeführten Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Auslieferungsdatum entsprechend den Unterlagen der Firma R/M.
7.11 Alle Beschlagsvarianten sind für "Feineinstellungen" ausgerüstet. Diese Feineinstellung ist als Teil der Montageleistung von der Montagefirma durchzuführen. Die R/M Montage- und Einstellrichtlinien sind in jedem Falle, insbesondere bei Selbstmontage, einzuhalten.
7.12 Montagemängel und alle hieraus resultierenden Fehlfunktionen sind ausschließlich von der betreffenden Montagefirma zu vertreten, und fallen nicht in die R/M Garantien.
7.13 Von Bruckner eingeräumte Garantie und Gewährleistung gilt, sofern die in den einschlägigen technischen Normen und Standards üblichen Belastungen nicht überschritten werden. Bei unüblichem Produkteinsatz oder unüblicher Produktverwendung entfällt die Garantie zur Gänze.
7.14 R/M übernimmt keine Garantie für Abverkaufselemente, die auf den Verkaufspapieren als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
7.15 Eventuelle Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche entbinden den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Eine Aufrechnung des Käufers mit unbestätigten Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegenüber Forderungen von Bruckner ist unzulässig und gilt als ausgeschlossen.
7.16 Gewährleistungsansprüche und Garantieleistungen können erst nachvollständiger Bezahlung beansprucht werden.
7.17 Allfällige Garantiefristen schließen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ein.
7.18 Bei Fenstern, die durch unsachgemäße Montage und Hantieren mit spitzen Gegenständen beschädigt werden, erlischt eine allfällige Garantie und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
7.18 R/M -Fenster werden werkseitig voreingestellt. Durch unsachgemäße Montage durch den Käufer kann jedoch eine Nacheinstellung erforderlich sein, welche von R/M als Servicearbeit in Rechnung gestellt wird.
7.19 Bei Einstell- oder Servicearbeiten hat der Käufer für einen freien Zugang zu den Fensterelementen zu sorgen. Alle hinderlichen Gegenstände wie z.B. Gardinen, Möbelstücke, etc. müssen vom Käufer entfernt werden. Ebenfalls ist für eine vollflächige Abdeckung des Bodens zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann R/M für eventuell entstehende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden.
7.20 Garantieleistungen beziehen sich ausschließlich auf das jeweilige Einzelelement. Werden zwei oder mehr Einzelelemente zu durchgehenden Fenster-/Türflächenverbunden, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung der Firma R/M. Ungeachtet dessen, entfällt jeglicher Garantieanspruch dann, wenn die Verbindung einzelner Elemente nicht fach- und sachgerecht erfolgt, ist bzw. nicht dem technischen Standard entspricht.
7.21 Für Veränderungen des Erscheinungsbildes der Oberfläche, insbesondere in Folge von Verschmutzungen, besteht keine Garantie und Gewährleistung. Garantie gilt bzw. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn folgende Punkte beachtet werden:
7.21.1 Außenliegende Bauteile sind einer sehr starken Beanspruchung durch aggressive Umwelteinflüsse ausgesetzt. Es kann zu Ablagerungen durch Industrieabgase, aggressivem Feinstaub/Pollenstaub und saurem Regen kommen. Durch Regen und Tauwasser können diese Ablagerungen die Oberfläche verätzen, und das Aussehen beeinträchtigen. Darum müssen diese Verschmutzungen auf der Außenseite Ihrer Kunststofffenster, insbesondere laut Anleitung der R/M -Pflegerichtlinien, entfernt werden.
7.21.2 Oberflächenschäden, verursacht durch aggressive bzw. scheuernde Reinigungsmittel, sind von der Garantieleistung ausgenommen und bilden keine Grundlage für Gewährleistungsansprüche.
7.21.3 Verfärbungen auf weißen Kunststoffoberflächen, hervorgerufen durch chemische Reaktionen (z.B. durch Zinkpartikelablage von Eternitfassaden oder Eternitfensterbänken) sind nicht Gegenstand von Garantie und Gewährleistung.
7.21.4 Kunststofffenster sind bei Lagerung vor direkter Sonneneinstrahlung zuschützen.
7.21.4 Schutzfolien sind sofort nach dem Einschäumen der Elemente abzuziehen. Bei Zwischenlagerungen ist die Folie spätestens nach vier Wochen zu entfernen.
7.21.5 Holzfenster, die ohne geeignete Endbeschichtung (Dickschichtlasur) bestellt werden, werden ohne Zwischenschliff geliefert, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut ÖNORM B 5303 eine geeignete Oberflächenbeschichtung gemäß ÖNORM B 2230 Teil 1 vom Käufer selbst vorzunehmen ist, da Imprägnierungen allein keinen ausreichenden Schutz des Holzes bieten. Für alle Reklamationen, Mängel oder Schadenersatzforderungen, die aufgrund des Fehlens einer geeigneten Beschichtung mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, haftet R/M nicht.
7.21.6 Bei den Holzarten Lärche, Oregon und Kiefer kann es zu Harzaustritten kommen. Diese Harzaustritte sind naturbedingt und können vom Hersteller nicht beeinflusst werden und begründen daher keinen Garantie- oder Gewährleistungsanspruch. Bei fertig lackierten Holzelementen sind durch den natürlichen Werkstoff Holz, bedingt Farbabweichungen möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7.21.7 Holzfenster sind witterungsgeschützt in einem trockenen Raum bei einer max. Luftfeuchtigkeit von 50 % zu lagern.
7.21.8 Bei bereits eingebauten Holzfenstern sind bei Innenputz und Estricharbeiten die Flügel auszuhängen und in trockenen Räumen zwischenzulagern, da es durch die hohe Luftfeuchtigkeit bei diesen Arbeiten zu Verziehungen der Flügel kommen kann.
7.21.9 Holz - Lasuren: Aus spritztechnischen Gründen ist es möglich, dass einzelne Bestandteile eines Elementes (z.B. Glasleiste, Sprosse, o.ä.) geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Diese Unterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dies gilt im speziellen auch für Sonderlasuren, für welche vor Auftragserteilung ein Lasurmuster angefertigt wurde. Des Weiteren ist bei Sonderlasuren auch eine geringfügige Gesamtabweichung im Farbton aufgrund des Größenunterschiedes zwischen Handmuster und fertigem Element möglich. Dieser Umstand stellt keinen Reklamationsgrund dar.
7.21.10 Zum Reinigen der Holzoberflächen dürfen keine aggressiven, lösenden oder scheuernden Reinigungsmittel verwendet werden. Um Schäden zu vermeiden sind daher salmiak- oder alkoholhältige bzw. ätzende Reiniger zu vermeiden.
7.21.11 Ungeeignete Klebebänder bei Abklebearbeiten dürfen nicht verwendet werden. Es dürfen zum Abkleben der Holzfenster nur Klebebänder verwendet werden, welche den ausdrücklichen Vermerk, für die Verwendung dieses Zwecks, aufweisen. Holzoberflächen sind regelmäßig mit Pflegemitteln zu behandeln. Beschädigungen des Anstriches sind sofort mit geeigneten Materialienauszubessern (z.B. Hagelschäden, Holzrisse, Kratzer usw.).
7.21.12 Wenn R/M -Holzelemente durch eine Folie geschützt sind, sind diese Folien sofort nach dem Einbau abzuziehen, da es ansonsten zu Beeinträchtigungen der Farboberfläche kommen kann.
7.21.13 Bei eloxierten Oberflächen, Aluminium hat eine Grundreinigung sowie zwei Mal jährlicher Reinigung nach GRM-Richtlinien (Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden) zu erfolgen. Vergleichsbasis für Garantie- bzw Gewährleistungsansprüche ist der nach DIN 67530 ermittelte Glanzgrad, der mindestens 30 % des ursprünglichen Wertes beträgt.
7.21.14 Zum Reinigen von eloxierten Oberflächen und Aluminium müssen Neutralreiniger eingesetzt werden, die keinen schädlichen Einfluss auf Oxid- oder Pulverbeschichtung haben.
7.21.15 Für nicht PVD-beschichtete Messingdrücker gibt es keine Oberflächen-Garantie.
7.21.16 Farbunterschiede an Eloxierungen und Pulverbeschichtungen bei Sprossen zueinander und Sprossen zu dem jeweiligen Fensterrahmen sowie bei Aluprofilen und Rolloschienen, sind herstellungs- bzw. materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7.21.17 Abweichungen oder leichte Farbunterschiede bei Holzstrukturen von Aluminiumschalen sind produktionsbedingt, um eine holzähnliche Strukturierung zu erlangen, und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.